Als Drohnenbetreiber registrieren

Der Antrag selbst ist in einer Viertelstunde ausgefüllt, das Warten auf die Nummer dauert länger, als die meisten einplanen. Und mit der Nummer im Postfach ist die Sache noch nicht erledigt.

Unterseite einer Drohne mit kleinem weißem Aufkleber auf der Werkbank

Wer sich registrieren muss und wer nicht

Die Pflicht steht in § 66a des Luftverkehrsgesetzes und knüpft an zwei Bedingungen, die unabhängig voneinander greifen. Die erste ist die Startmasse: ab 250 Gramm, ganz gleich, was das Gerät sonst kann. Die zweite ist die Sensorik: Trägt die Drohne einen Sensor, der personenbezogene Daten erfassen kann, in aller Regel eine Kamera oder ein Mikrofon, greift die Pflicht auch unterhalb dieser Grenze.

Damit ist praktisch jede Kameradrohne registrierungspflichtig, auch die 249-Gramm-Modelle, die im Handel gern als registrierungsfrei gelten. Frei bleibt nur, was leichter ist und keinen solchen Sensor trägt; bei Spielzeug im Sinne der EU-Spielzeugrichtlinie greift das Sensor-Kriterium nicht. Was für den Flug gilt, steht unterDrohnen fliegen in Deutschland.

Betreiber
Wer die Drohne besitzt oder gemietet hat, der Halter also. Nur er registriert sich.
Fernpilot
Wer steuert. Wer eine fremde Drohne fliegt, die schon die e-ID ihres Betreibers trägt, braucht keine eigene Registrierung, sondern nur den passenden Kompetenznachweis.
Vereinsmitglieder
Wer über einen Luftsportverband registriert wurde, meldet sich kein zweites Mal an. Im Modellflug ist das verbreitet.

Der Denkfehler hinter den meisten Rückfragen: Registriert wird nicht die Drohne, sondern der Betreiber. Eine e-ID gilt für alle Geräte desselben Halters, ob es eines ist oder sechs. Wer eine zweite Drohne kauft, meldet nichts nach, sondern bringt dieselbe Nummer auch auf dem neuen Gerät an.

Der Ablauf beim Luftfahrt-Bundesamt

Zuständig ist das Luftfahrt-Bundesamt, und der Vorgang läuft ausschließlich über dessen Registrierungsportal; ein Antrag auf Papier ist nicht vorgesehen. Welche Behörde in der Luftfahrt wofür zuständig ist, ordnetLuftfahrt verstehen ein.

  1. Nutzerkonto anlegen. Dort erscheint später die Nummer, dort werden Adressänderungen gepflegt, und dort lässt sich auch der Kompetenznachweis ablegen.
  2. Angaben zur Person eintragen. Name wie im Ausweisdokument, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten. Mehrere Vornamen gehören vollständig hinein: Am unvollständigen Namen scheitert der automatische Abgleich am häufigsten.
  3. Ausweisdokument hochladen. Personalausweis oder Reisepass als JPG oder PNG, aufrecht und lesbar. Beim Personalausweis verlangt das Amt ausdrücklich nur die Rückseite.
  4. Versicherung nachweisen. Abgefragt werden Versicherer und Versicherungsnummer. Die Haftpflicht ist nach § 43 des Luftverkehrsgesetzes vorgeschrieben, ohne sie kommt die Registrierung nicht zustande.
  5. Gebühr zahlen. Festgesetzt wird sie erst mit dem Kostenbescheid, der im Nutzerkonto bereitsteht, teils mit erheblicher Verzögerung. Nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung liegt sie derzeit bei 20 Euro für natürliche und 50 Euro für juristische Personen, einmalig.
  6. Auf die e-ID warten. Wird das Ausweisdokument automatisch ausgelesen, dauert es oft nur Stunden. Muss jemand von Hand nachprüfen, sind bis zu 14 Werktage angesetzt, und in Rückstandsphasen werden daraus Wochen; solche Wartezeiten hat das Luftfahrt-Bundesamt selbst schon öffentlich gemacht. Die fertige Nummer erscheint im Nutzerkonto.

Die e-ID beginnt mit dem Länderkürzel DEU, darauf folgen dreizehn Zeichen, deren letztes eine Kontrollstelle ist. Nach einem Bindestrich hängen drei weitere daran: ein Sicherheitsmerkmal, das weder auf das Gerät noch in ein Forum gehört.

Wohin die e-ID gehört

Mit der Nummer im Postfach ist der Vorgang nicht abgeschlossen: Sie muss an zwei Stellen ankommen, und die zweite wird fast immer vergessen.

WohinWelcher Teil der NummerWann
Außen an jede Drohnenur der Teil vor dem Bindestrichimmer, an jedem Gerät desselben Betreibers
Fernidentifizierungssystem der Drohnedie vollständige Nummer samt der drei Schlusszeichensobald das Gerät eine direkte Fernidentifizierung mitbringt

Ein feuerfestes Schild, wie es das frühere deutsche Recht verlangte, ist nicht mehr nötig. Verlangt wird Lesbarkeit: außen am Gerät, ohne Hilfsmittel ablesbar, wahlweise als QR-Code. Das Batteriefach zählt bei Drohnen ausdrücklich nicht als geeignete Stelle; dort untergebracht werden darf die Kennzeichnung nur bei Modellen echter Luftfahrzeuge. Bewährt hat sich ein wetterfester Aufkleber oder eine gravierte Plakette am Rumpf.

Die Fernidentifizierung, oft Remote-ID genannt, funkt die Betreibernummer während des Fluges; zertifizierte Geräte über 250 Gramm müssen sie mitbringen, ausgenommen die Klasse C4 und Eigenbauten. Eingetragen wird sie in der Software des Herstellers, und dieser Eintrag ersetzt die Beschriftung am Rumpf nicht.

Gültigkeit, Datenpflege und Löschung

Für die Betreiberregistrierung ist in Deutschland keine Frist gesetzt, und die Gebühr wird einmalig erhoben. Die verbreitete Angabe, sie laufe nach fünf Jahren ab, beruht auf einer Verwechslung: Fünf Jahre gelten die Fernpiloten-Nachweise, alsoder Kompetenznachweis A1/A3 und das Fernpilotenzeugnis A2, nicht die Nummer des Betreibers.

Dauerhaft gilt dagegen die Pflicht, die hinterlegten Daten aktuell zu halten: Umzug, neuer Name, gewechselte Versicherung. Wer die Registrierung löschen lässt, kann sie innerhalb von fünf Jahren reaktivieren, danach ist eine neue Anmeldung samt Gebühr fällig.

Wohnsitz, Umzug und Flüge im EU-Ausland

Registriert wird ausschließlich im Staat des Hauptwohnsitzes, und diese eine Registrierung gilt in der gesamten Union. Eine zweite Anmeldung im Reiseland ist weder nötig noch vorgesehen; Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz behandelt das Amt dabei wie EU-Staaten.

Beim Umzug innerhalb der EU folgt die Registrierung dem Wohnsitz: Die deutsche ist zu löschen, im neuen Wohnsitzstaat entsteht eine neue Nummer, und die alte gehört vom Gerät herunter. Was mit der Grenze wechselt, sind die Gebiete, über denen geflogen werden darf: dazuWo Drohnen fliegen dürfen.

Verkauf der Drohne und was ein Verstoß bedeutet

Die e-ID hängt an der Person, nicht am Gerät, und sie ist kein Fahrzeugbrief. Vor der Übergabe gehört sie deshalb vom Rumpf herunter und aus dem Fernidentifizierungssystem heraus, zusammen mit dem Herstellerkonto und den Daten auf der Speicherkarte. Der Käufer braucht seine eigene, bevor er startet.

Ein Betrieb ohne gültige Betreibernummer ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, ebenso der Betrieb ohne Haftpflichtversicherung. Wie hoch ein Bußgeld ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Bedeutsamer ist ein anderer Punkt: Über die e-ID wird zuerst der Betreiber angesprochen, so wie beim Auto der Halter, auch wenn jemand anders gesteuert hat.

Häufige Fragen

Darf ich eine gebrauchte Drohne fliegen, an der noch die e-ID des Vorbesitzers klebt?

Nein. Die e-ID ist an die Person gebunden, die registriert ist, nicht an das Gerät, deshalb darf niemand anderes unter einer fremden Nummer fliegen. Vor dem ersten Start gehört die alte Kennzeichnung entfernt und die eigene angebracht, andernfalls fehlt dem Betrieb die gültige Registrierung. Hat der Verkäufer die Kennzeichnung entgegen seiner Pflicht nicht entfernt, ändert das nichts daran, dass der neue Halter vorher eine eigene Registrierung braucht.

Wie lange dauert die Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt?

Läuft der automatische Abgleich glatt, liegt die Nummer oft schon nach Stunden im Nutzerkonto, bei manueller Prüfung sind es bis zu 14 Werktage, in Rückstandsphasen auch mehrere Wochen. Fliegen darf in dieser Zeit trotzdem niemand: Die Registrierung ist Voraussetzung für den Betrieb, nicht nur eine Formsache, die sich nachreichen lässt. Wer eine Drohne zu einem festen Termin, etwa einer Reise oder einem Event, einsetzen will, meldet sich deshalb deutlich früher an als nötig erscheint.

Wo genau muss die e-ID an der Drohne angebracht werden?

Außen am Gerät, gut lesbar ohne Hilfsmittel, etwa als wetterfester Aufkleber oder Gravur; das Batteriefach zählt dabei ausdrücklich nicht als geeignete Stelle. Diese äußere Kennzeichnung ist für jede Drohne ab 250 Gramm Pflicht, unabhängig davon, ob das Gerät zusätzlich eine Fernidentifizierung besitzt. Der zweite Eintrag, die vollständige e-ID samt der drei Schlusszeichen in der Software des Geräts, kommt nur bei zertifizierten Geräten mit dieser Funktion hinzu; bei der Klasse C4 und bei Eigenbauten entfällt er, dort bleibt es bei der äußeren Beschriftung.

Muss eine im Ausland gekaufte Drohne auch beim deutschen Luftfahrt-Bundesamt registriert werden?

Ja, wenn der Hauptwohnsitz in Deutschland liegt. Registriert wird ausschließlich nach dem Wohnsitz des Betreibers, nicht nach dem Land, in dem die Drohne gekauft oder hergestellt wurde. Eine Drohne, die im Urlaub oder online im Ausland erworben wurde, braucht deshalb dieselbe deutsche e-ID wie jedes andere Gerät desselben Halters, sofern sie 250 Gramm oder mehr wiegt oder einen Sensor für personenbezogene Daten trägt.

Was ist der Unterschied zwischen e-ID und Fernpiloten-ID?

Die e-ID ist die Betreibernummer und entspricht dem Kennzeichen eines Autos: Sie gehört an jedes Fluggerät des Betreibers. Die Fernpiloten-ID steht auf dem Kompetenznachweis und identifiziert die Person, die steuert, vergleichbar mit einem Führerschein. Wer sie aufklebt, hat das Gerät nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet.

Was passiert mit der e-ID, wenn ich die Drohne verkaufe?

Sie bleibt beim bisherigen Betreiber, denn sie ist an die Person gebunden und nicht an das Gerät; übernehmen lässt sie sich nicht. Vor der Übergabe gehören Kennzeichnung und Fernidentifizierungs-Eintrag entfernt, ebenso das Herstellerkonto der Drohne. Unbeachtet bleibt dabei oft die Versicherung: Die beim Verkäufer hinterlegte Halterhaftpflicht deckt den Käufer nicht automatisch mit, wer die Drohne übernimmt, braucht eine eigene Police, bevor die eigene Registrierung überhaupt abgeschlossen werden kann.

Rechtliche Angaben und Gebühren ohne Gewähr. Maßgeblich sind § 43 und § 66a des Luftverkehrsgesetzes, die EU-Verordnungen 2019/947 und 2019/945 sowie die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung. Beträge und Bearbeitungszeiten ändern sich; verbindlich ist die Auskunft des Luftfahrt-Bundesamtes.